Ihr Lieben, welche Ansprüche hab ich auf Kindesunterhalt, wie berechne ich den monatlichen Barunterhalt für Angestellte und Selbstständige, welcher Unterhalt steht Volljährigen zu, wer hilft mir bei ausstehenden Zahlungen? All das erklären Michelle Kluge und Tobias Böing in ihrem Ratgeber Kindesunterhalt für Dummies und zum Teil auch schon hier im Interview. Die beiden haben sich die Antworten aufgeteilt.
Liebe Frau Kluge, lieber Herr Böing, Unterhaltszahlungen werden in ohnehin schon herausfordernden Phasen relevant. Wie lassen sich Konflikte vermeiden, wenn Geld und Emotionen im Spiel sind?
Die Klärung finanzieller Fragen führt häufig, besonders in sehr emotionalen Situationen, zu Spannungen. Auch, wenn die Umsetzung je nach Situation nicht immer ganz so einfach ist: Der Schlüssel ist eine transparente, respektvolle Kommunikation. So können Missverständnisse vermieden und bereits entstandene Spannungen und unterschwellige Konflikte aufgearbeitet und aus dem Weg geräumt werden.
Elternteilen, denen es gelingt, sowohl ihre eigene Perspektive als auch die des anderen Elternteils mit einem gewissen emotionalen Abstand und aus einem Blick der Empathie heraus zu betrachten, gelingt ein lösungsorientierter Austausch erfahrungsgemäß am besten.
Ab wann sollten Eltern über den Kindesunterhalt sprechen?
Kindesunterhalt sollte frühzeitig thematisiert werden, wenn es relevant wird, damit Unsicherheiten, Zukunftsängste und finanzielle Engpässe nicht belastend hinzukommen. Je nach Fall kann es sinnvoll sein, den Kindesunterhalt über einen Dritten – einen Rechtsanwalt, oder das Jugendamt – abklären zu lassen. Auch die Unterstützung durch eine Mediation oder Trennungsberatung kann in manchen Fällen hilfreich sein, um eine stabilere Gesprächsgrundlage zu schaffen.
Nun läuft es vielleicht nicht so, wie ich mir das vorgestellt habe. Wie und wo kann ich ausstehende Unterhaltszahlungen einfordern?
Es kommt darauf an, ob bereits ein sogenannter „Unterhaltstitel“ vorliegt. Sollte ein solcher Titel (z.B. Jugendamtsurkunde, Gerichtsbeschluss, gerichtlicher Vergleich) noch nicht vorliegen, wäre der erste Schritt, einen Titel zu beschaffen. Unterstützung und Beratung bieten dabei Rechtsanwälte/innen (insbesondere Fachanwälte/-innen für Familienrecht) oder das Jugendamt.
Liegt bereits ein Titel vor, kann direkt die Zwangsvollstreckung betrieben werden: etwa durch einen Gerichtsvollzieher oder durch Pfändung des Kontos, des Einkommens etc. Auch dabei unterstützt ein/e Rechtsanwalt/-anwältin oder auch das Jugendamt. Außerdem besteht bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen. Entscheidend ist, die notwendigen Schritte rechtzeitig zu gehen, um die Ansprüche des Kindes zu sichern.
„Du willst keinen Kontakt mehr zu mir, also zahl ich auch nichts mehr“. Kann ein Vater das zu seinem Sohn sagen oder ist das rechtlich nicht möglich?
Nein, das ist nicht möglich, denn: Unterhalt ist keine Gegenleistung und kein Druckmittel, sondern dient der Existenzsicherung des Kindes. Ohne Unterhaltszahlungen fehlt es dem Kind, grade in sehr beengten Verhältnissen, am Nötigsten wie an Wohnraum, an Nahrung oder auch an Kleidung. Unterhalt muss daher unabhängig vom persönlichen Kontakt zum Kind geleistet werden.
Ihr Buch heißt „Kindesunterhalt für Dummies“: Gibt es einfache Tricks, die Düsseldorfer Tabelle zu verstehen?
Im Kern ist die Düsseldorfer Tabelle nicht so kompliziert, wenn man ein paar Grundprinzipien kennt. Die Grundidee dabei ist, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes mit dem Alter steigt und dass Eltern mit höherem Einkommen auch mehr leisten müssen. Wer das Alter des Kindes kennt und das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils weiß, findet den passenden Wert recht einfach.
Kompliziert wird es meist nicht durch die Tabelle selbst, sondern durch die Rahmenbedingungen. Besonders dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht eindeutig feststeht, etwa bei Selbständigen, deren Gewinne schwanken, oder wenn Sonderfragen wie weitere Unterhaltspflichten, außergewöhnliche Belastungen oder der Selbstbehalt eine Rolle spielen.
Dann wird aus der an sich einfachen Orientierungshilfe schnell eine komplexe Rechenaufgabe, die juristische Erfahrung erfordert. Die Antwort lautet also: Die Tabelle selbst ist leicht verständlich – die Schwierigkeit liegt oft im Detail der individuellen Einkommens- und Familiensituation.
Welche Ansprüche auf Mehr- und Sonderbedarf bestehen denn eigentlich und was genau ist damit gemeint?
Die Düsseldorfer Tabelle deckt den monatlichen Grundbedarf eines Kindes ab – also Kosten für Wohnen, Ernährung, Kleidung und den üblichen Alltag. Daneben gibt es aber Ausgaben, die darüber hinausgehen: den sogenannten Mehr- und Sonderbedarf.
Mehrbedarf meint regelmäßig wiederkehrende, planbare Zusatzkosten wie etwa Kindergarten- oder Kitabeiträge, Nachhilfe oder Krankheitskosten. Diese Posten laufen neben dem Tabellenunterhalt und werden in der Regel anteilig nach dem Einkommen der Eltern verteilt.
Sonderbedarf dagegen betrifft unvorhersehbare, außergewöhnlich hohe einmalige Kosten, die plötzlich auftreten. Die Ausgabe muss überraschend und so erheblich sein, dass sie aus dem laufenden Unterhalt nicht ohne Weiteres bestritten werden kann.
Gerade die Abgrenzung sorgt in der Praxis oft für Diskussionen – was fällt noch unter den Tabellenbetrag, was gilt als Mehrbedarf und was als Sonderbedarf? In unserem Buch „Kindesunterhalt für Dummies“ gehen wir vertieft auf diese Fragen ein und zeigen, wie Eltern in diesen Punkten Klarheit gewinnen können.
Wenn mein Kind regelmäßig Unterhalt bekommt, es nun aber eine teure Hobbyausstattung braucht oder ins Ausland gehen will: Muss sich der andere Elternteil dann beteiligen?
Juristen /-innen sagen oft: „Das kommt darauf an.“ Dies gilt auch hier. Ob eine teure Hobbyausstattung oder ein Auslandsaufenthalt zusätzlich vom anderen Elternteil mitfinanziert werden muss, hängt davon ab, ob diese Kosten als Mehr- oder Sonderbedarf eingestuft werden können. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht. Ob eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann, entscheidet sich immer am konkreten Einzelfall. Maßgeblich sind insbesondere die Art der Ausgabe, ihre Notwendigkeit und die finanziellen Möglichkeiten beider Eltern.
Für die Care-Arbeit und die ausfallenden Arbeitsstunden dadurch gibt es aber keinen finanziellen Ausgleich, oder?
Die Care-Arbeit – also die tägliche Betreuung und Erziehung des Kindes – spielt bei der Berechnung von Kindesunterhalt unmittelbar keine Rolle. Ein Ausgleich dafür, dass ein Elternteil wegen der Betreuung weniger arbeiten kann oder beruflich eingeschränkt ist, findet nicht im Kindesunterhalt statt, sondern im Rahmen des Ehegattenunterhalts.
Was können Elternteile tun, die sich ausgenutzt fühlen, weil der andere Elternteil scheinbar immer mehr verlangt?
In solchen Fällen sollte der Elternteil zunächst prüfen, ob die Ansprüche überhaupt rechtlich begründet sind. Wichtig ist, Forderungen nicht einfach ungeprüft zu erfüllen, da Überzahlungen später in aller Regel nicht mehr erfolgreich zurückverlangt werden können. Genau an dieser Stelle setzt unser Buch „Kindesunterhalt für Dummies“ an: Es zeigt, welche Ansprüche berechtigt sind und wo Grenzen verlaufen. Wer dann immer noch unsicher ist, sollte sich beraten lassen und die Unterhaltsforderungen prüfen – im Zweifel auch mit anwaltlicher Unterstützung.
Was können Elternteile tun, die wissen, dass sich der andere Elternteil dauernd teure Urlaube und neue Kleidung leistet, sein Gehalt als Selbständiger aber runterrechnet und man selbst dadurch mit den Kindern echt sehr knapp nur über die Runden kommt?
Das kommt durchaus hin und wieder vor. In solchen Fällen sollte man nicht lange zögern, sondern eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Familienrecht einschalten. Diese(r) kann Auskünfte und Belege über das Einkommen und Vermögen anfordern und am besten überprüfen, ob die Angaben vollständig und korrekt sind.
Bei Selbständigen wird nicht nur ein einzelnes Jahr betrachtet, sondern in der Regel die Einkommenssituation der letzten drei Jahre durchleuchtet. Außerdem können fragwürdige Betriebsausgaben kritisch hinterfragt werden. Werden Zahlen geschönt oder Belege zurückgehalten, kann ein(e) erfahrener() Anwalt/Anwältin dies schnell erkennen und die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Rat lautet deshalb in diesen Fällen: Solche Situationen nicht hinnehmen, sondern fachkundig prüfen lassen.
Gibt es ein Geheimrezept, damit sich beide Teile nicht über den Tisch gezogen fühlen?
Jeder Fall ist anders und ein Gefühl der Ungerechtigkeit entsteht häufig aufgrund vieler Themen und emotionaler Herausforderungen, nicht ausschließlich aufgrund des Kindesunterhaltes. Ein Geheimrezept ist vermutlich, die Thematik Kindesunterhalt als das zu betrachten, was es ist. Und zwar ein Anspruch des Kindes, nicht eines Elternteils.
Barunterhalt, also finanzielle Mittel, und Betreuungsunterhalt, die Fürsorge und Erziehung, sind gleichrangig wichtig für das Kind. Es kann weder ohne das Eine noch ohne das Andere sicher und versorgt aufwachsen. Den Wert dieser beiden Leistungen zu erkennen und auch wertzuschätzen, unabhängig davon, welcher Elternteil welche Leistung erbringt, ist also ganz essenziell.
Aber nicht nur das Kind wächst und entwickelt sich. Auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern können sich im Laufe der Zeit verändern. Um dem Gefühl der Ungerechtigkeit entgegenzuwirken, sollten wesentliche Änderungen und die Auswirkungen auf den Anspruch des Kindes rechtzeitig kommuniziert und gemeinsame Lösungen geschaffen werden.